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Präambel |
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Aufgewühlt in ihrem Innersten von der brennenden Sorge um die Wahrung der höchsten Werte der deutschen Kultur, um dieselben hochzuhalten in einer Zeit der allgemeinen Sittenverderbnis, um der allüberall umgreifenden aufklärerischen, liberalistischen und gleichmacherischen Tendenzen zu wehren, schlossen mutige Männer sich zum Bunde.
Am Flavianstage des Jahres neunzehnhundertundvierundsiebzig
versammelten sie sich im gewesten gutbürgerlichen Lokale
Bismarck-Stehausschank in der Bismarckstraße zu Augsburg und
begründeten einen Verein zur Pflege des Deutschen Männergesangs,
welchen sie benannten
Möge in den Paragraphen dieser Satzung, deren Weisheit sich nährt aus der Erfahrung so mancher Anfechtung und so mancher Abirrung der frühen Jahre, der edle Geist jener bei Gott unvergeßlichen Gründerversammlung wehen und in ihr und in denen, die uns folgen werden stets gegenwärtig sein.
Der erste Paragraph |
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"Wir Deutschen, in der Mitte Europas gelegen,
müssen Rücken an Rücken stehen, wenn nicht alle
Opfer der Vergangenheit für uns verloren sein sollen."
Fürst Otto von Bismarck
zu Verehrern aus Süddeutschland 1892
Des Vereines wirklichster Zweck ist gerichtet auf die Hege und Pflege des dem Gemüte erbaulichen, die Seele auferhebenden, die strenge Ordnung befestigenden vaterländischen Liedes, welches an den mehreren Orten überhaupt der Vergessenheit anheimgefallen, ansonsten aber dem Hohne und dem Spotte der Freidenker und der Vaterlandslosen überliefert ist.
In solchem Tun und Wirken aber setzt der Verein sich über dieses hinaus zum höheren Ziele die Wiederauferweckung und Belebung der allzeit im deutschen Wesen schlummernden Werte - des deutschen Vaterlandes, der deutschen Ehre, des deutschen Mannestums, der deutschen Frauenzucht, der deutschen Gefolgschaftstreue wohin immer, der deutschen Eiche, des deutschen Hirsches und des deutschen Wesens über allen anderen Wesen.
Der zweite Paragraph |
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Grundstock und Pfeiler war, ist und bleibt das gemütvolle oder vaterländische Lied, welches allein imstande ist, im Gedanken der Heimat oder im Gedanken des Scheidens aus der Heimat oder im Gedanken des hochragenden Berges oder im Gedanken des stillen Tales oder im Gedanken des vaterländischen Achs oder im Gedanken des vaterländischen Wehs die echten und reinen Gefühle zu entfesseln und dem Auge des deutschen Mannes und der deutschen Frau die Zähre der Rührung zu entlocken.
Der dritte Paragraph |
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Eingedenk des Ortes seiner Gründung tritt der Verein bei einem jeden
Beim Beschluß eines Auftrittes richtet der Verein sein Augenmerk einzig und allein auf die Verwirklichung seiner ideellen Strebungen, dies umso leichter, als die geringen Ausgaben gut und gern aus dem Inkasso der Beitragsgelder können bestritten werden.
Jedweder Verkommerzialisierung ist daher mit den vereinten Kräften aller Mitglieder der äußerste Widerstand entgegenzusetzen.
Ein Auftritt am unwürdigen Orte vor unwürdigem Auditorium stellt die eigentlich undenkbare Ausnahme dar, welche einzig durch die Einnahme eines über jedes übliche Maß überhöhten Entgeltes, welches der Verein sich nicht einzuverleiben schlechterdings nicht verantworten kann, überhaupt zulässig ist. In diesem Falle herrscht in den Herzen der Sänger das Gefühl der Verachtung, welches auf den Gesichtern sich deutlich widerspiegelt.
Aus welthistorischem, landesgeschichtlichem, provinzialkulturellem oder vaterländischem gegebenen Anlasse und am wohlbedachten Orte, wird der Verein aus eigenem Antriebe sich an und ab der Öffentlichkeit aufzwingen.
Über die Aufnahme einer Einladung zum Auftritte bestimmen die inneren Zielsetzungen des Vereins.
Einer diesbezüglich befriedigenden Bitte an den Verein kann auch ohne Auftrittsentgeltsforderung entsprochen werden.
Der Verein hat sich nie gescheut und scheut sich auch fürder nicht, in all seiner Schönheit und mit all seiner Kunstfertigkeit vor ein großes Auditorium hinzutreten.
Aber der kleine, scheinbar geringe Anlaß, das bescheidene, doch stimmungsvolle Lokal und das kleine, hingegen erlesene Auditorium kommen oft in besonderem Maße den Strebungen des Vereines entgegen.
Selbst die Feierstunde im Kreise der Familie sollte bei ansprechenden Gegebenheiten von einem Auftritte nicht ausgeschlossen sein, ist doch das feuchte Glänzen der Augen der Braut am schönsten Tage ihres Lebens oder im Auge der Großmutter an einem ihrer Ehrentage ein schönerer Lohn für alle Sangesmüh, als der laute Beifall einer schnöden Welt.
Immer aber hat das seelische und leibliche Wohl der Sänger beim Auftritte im Vordergrund zu stehen. Neben dem rechten Anlaß ist dessentwegen auch auf die rechte Örtlichkeit stets Obacht zu geben.
Solche Plätze sind anderen allzeit vorzuziehen, wo die Tische aus massivem Holze gefertigt, der Ausschank neben dem hellen auch des dunklen Bieres gewährleistet ist und an den geheimen Orten für Männer die jährlich frischgeteerte Wand sich erhalten hat.
Ein jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt und gebeten, selbst Vorschläge zu Auftritten zu machen und an den Fürstand zu richten und Bitten um Auftritte an denselben heranzutragen.
Der Fürstand wird die Vorschläge und Bitten der Singeprobe vorlegen, welche darüber die Entscheidung fällt.
Der vierte Paragraph |
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Bei dem edlen inneren Anspruche ist ein demselben gleichwertiges äußeres Gehabe des Männerchores offensichtlich völlig unabdingbar.
Dem innig empfundenen Gefühle des Liedes oder seinem markig männlichen Ausdrucke ist nicht nur, so weit dies in den schwachen Kräften steht, musikalisch zu entsprechen, sondern vor allem auch im Erscheinungsbilde.
Der Kleiderordnung ist unbedingt Folge zu leisten.
Sie läßt für das Oberkleid ausschließlich das Schwarz zu, für das Beinkleid nur entweder das Schwarz oder das Graugestreifte, für die sichtbare Wäsche ausschließlich das Weiß.
Für den am Halse getragenen Schmuck in Gestalt einer Schleife, Fliege, Masche, Krawatte etcetera ist nur entweder das Schwarz, das Weiß oder das Silbergrau zulässig.
Bei der Fußbekleidung, also den Socken oder Fußlappen und Schuhe, sind jahreszeitlich bedingte Freiheiten gestattet.
Eine Kopfbedeckung steht beim Auftritte allein dem Musikalischen Rate zu.
Überhaupt ist beim Kleide die Achtung mehr auf die ernste Würde zu legen, welcher eine zu kurze Hose oder ein zu strammer Rock weniger Abbruch tut, als das Streben nach einer gecken- und dandyhaften Saloneleganz.
Der Auftritt wie auch der Abgang zum und vom Auftrittslokale erfolgen geschlossen und in würdiger Haltung.
Beim Gesange zeigt sich auf dem Gesichte des Sängers dem Gehalte des Liedes entsprechend ein beseelter, ein ernster oder ein männlich-begeisterter Ausdruck. Die Haltung ist aufrecht, der Blick gerade.
Schwätzen beim Auftritt stört die Schönheit des Gesamtbildes des Männerchores erheblich und hat daher gänzlich zu unterbleiben.
Unumgängliche Mitteilungen werden bei geradegerichtetem Kopfe im Flüstertone aus dem Mundwinkel weitergegeben.
Die übelste Angewohnheit und schlimmste Verfehlung beim Auftritte ist das Grinsen. Ein einziger Grinser in den Reihen der würdigen Männer stellt den tiefen Ernst der gesamten Unternehmung in Frage.
Ein solcher Grinser hat vom wahren Wesen eines deutschen Männerchores das Mindeste nicht begriffen und ist deshalb fehl am Platze. Er sollte den Verein verlassen, um sich lieber einer der zahlreichen Fasnachtsgesellschaften anzuschließen, wo er seinem Bedürfnis frönen kann.
Zur Verstärkung der Wirkung des Liedes können gesonderte Bewegungen und Gebärden eingeübt werden.
Sie sind sparsam anzuwenden und mit größter Übereinstimmung und Genauigkeit auszuführen.
Am Schlusse des Vortrages bleibt der Männerchor in ruhiger Haltung stehen.
Von den unbewegten Gesichtern ist weder die Erleichterung über die gemeinsame Beendigung des Liedes in allen Stimmen abzulesen, noch der Stolz über die Ovationen des Auditoriums.
Der Männerchor verbeugt sich mitnichten. Allein der Musikalische Rat drückt in der gemessenen Verbeugung dem Publikum den Dank des Männerchores für seine Ovationen aus.
Dem Musikalischen Rate ist es belassen bei seiner Zufriedenheit die Stimmführer oder sonst hervorragende Sänger mit einem Handschlag zu belohnen, was stellvertretend dem ganzen Chore gilt, weshalb es unwürdig ist, dem Musikalischen Rate begierig die Hand entgegenzustrecken.
Über den Ablauf und über die gesamte Ordnung des Auftrittes wacht der Büttel.
Der fünfte Paragraph |
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Zwar fallen für den Erfolg eines Männerchores die Schönheit seines Anblickes und der Eindruck seines Auftrittes schwer ins Gewicht, dennoch sollte die Kunstfertigkeit im Gesange nicht zur Gänze vernachlässigt werden.
Dies wird in den regelmäßigen Singeproben derhalben gefestigt und gesteigert, welche daher sind durchaus ernstlich gemeint und sind mitnichten mißzuverstehen als bloße Sauf- und Pokulierabende.
Die regelmäßige Teilhabe an der Singeprobe wird dringend und bei der Androhung von Maßnahmen im widrigen Falle angeraten.
Der Genuß des Tabakes während der Singeprobe ist nicht statthaft.
Die Einnahme der übrigen Rauschmittel vor und während der Singeprobe ist bis auf das gerade noch erträgliche Mindestmaß auszusetzen.
Geschwätz hindert die Singeprobe erheblich und stellt damit den Erfolg des Männerchores überhaupt in Frage. Es ist demnach untersagt. Der Sänger singe oder er memoriere die Worte des Liedes.
Einwürfe unsachlicher Art können zur Lockerung eines allzustrengen Arbeitsgeistes ihren Beitrag leisten. Sie sind im Grunde jedoch nur erlaubt, wenn sie es wert sind ins Archiv aufgenommen zu werden. Ein jeder prüfe daher seine Sprüche mit dem Maße eines Cicero.
Als der Versammlung der Sänger hat die Singeprobe die Entscheidung über die Angelegenheiten des Vereins.
Dieses Recht wird lediglich eingeschränkt in musikalischen Fragen durch die Rechte des Musikalischen Rates, in Fragen der Auftrittsordnung durch die Rechte des Büttels und in der Frage der Vereinsauflösung durch das Recht der Versammlung sämtlicher Mitglieder des Vereins.
Auf den Antrag eines Sängers, welcher dem Fürstand vorzubringen ist, findet eine Beratung statt.
Der Fürstand entscheidet über die Dringlichkeit der Anträge, er kann sie aufschieben und innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens nach sechs Dekaden zur gemeinsamen Beratung vorlegen, um eine Vielzahl lästiger Debatten zu vermeiden.
Der Musikalische Rat setzt den Zeitpunkt der Beratung vor oder nach der Singeprobe fest.
Der Fürstand eröffnet die Beratung und leitet sie oder bestimmt einen Beratungsleiter.
Der Beratungsleiter drängt auf Sachlichkeit und Kürze der Beiträge und gebietet bei inhaltlicher Wiederholung Schweigen.
Der Beratungsleiter beendet die Beratung, sobald der Beratungsgegenstand erschöpfend dargestellt ist.
Die Singeprobe stimmt über den oder die Beratungsgegenstände ab.
Die Singeprobe entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Sänger
über:
die Auswahl der einzuübenden Lieder, welche der Musikalische Rat auf ihre Sangbarkeit geprüft und vorgelegt hat;
die Auswahl der Lieder für einen Auftritt, um sie dem Musikalische Rate zur letztlichen Entscheidung vorzulegen;
die Auftritte des Männerchores;
sonstige vereinliche Unternehmungen im Sinne der Ziele des Vereines und zur Hebung des Vereinslebens;
die Vergabe der Ämter.
die Höhe des Beitragsgeldes;
die Beförderung eines Sängers zum Ehrenmitgliede;
den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Vereine.
Die Singeprobe entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bei der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Sänger über eine Änderung der Satzung.
Der sechste Paragraph |
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Der Musikalische Rat nimmt allzeit geneigt die erwünschten und erbotenen Liedvorschläge der Mitglieder des Vereins entgegen und unterwirft sie der Prüfung auf Sangbarkeit.
Er legt die sangbaren Lieder der Singeprobe zur Entscheidung über die Aufnahme ins Repertoire vor.
Er komponiert vierstimmige Sätze zu geeigneten Versen, setzt Lieder vierstimmig aus oder verändert schlechte vierstimmige Sätze ins Männerchörige.
Er erstellt einen verbindlichen Singeprobenplan.
Er leitet die gut besuchten Singeproben.
Er entscheidet letztlich über die Liedfolge beim Auftritte.
Er erteilt bei vorgebrachten berechtigten Gründen einen zeitlichen Dispens von der Singeprobe.
Er befördert Sänger auf Zeit, aber höchstens auf sechs Dekaden zu Ehrenmitgliedern.
Er prüft in der Singeprobe die Stimme des neuen Sängers, um sie einer der Abteilungen des Männerchores zuzuteilen.
Der Musikalische Rat bestellt sich seinen Stellvertreter.
Der siebte Paragraph |
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Dem Fürstand obliegt die Darstellung des Vereines nach außen.
Er trägt die Angebote für einen Auftritt des Männerchores der Singeprobe vor, welche darüber befindet.
Er führt die diesbezüglichen Verhandlungen.
Er leitet die Beratungen der Singeprobe oder bestellt einen Beratungsleiter.
Der Stellvertreter des Fürstandes ist der Büttel.
Der achte Paragraph |
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Für das Amt des Büttels ist tunlichst ein reifer Charakter zu erwählen, welcher es versteht, um eines höheren Zieles willen sein im Grunde weiches Herz gänzlich zu verhärten und mit der allerstrengsten Autorität seines Amtes zu walten.
In der Hand des Büttels liegt die Regelung der äußeren Umstände eines Auftrittes des Männerchores. Er wacht über das Gehabe der Sänger, wie es im vierten Paragraphen niedergelegt ist. Er weist den Stimmen die Plätze zu. Auf seinen Wink erfolgt der geschlossene Auftritt auf dem Auftrittslokale, er überwacht Haltung und Benehmen der Sänger auf dem Auftrittslokale, auf sein Zeichen folgt der geschlossene Abgang von demselben nach der Darbietung.
Er besorgt die Einübung und Übereinstimmung der gesonderten Bewegungen und Gebärden.
In allen außermusikalischen Fragen betreffs eines Auftrittes der gnadenlose Zuchtmeister des Männerchores, wird er ansonsten dessen gütiger Vater sein.
Der Büttel trägt eine Trillerpfeife.
Der Büttel befördert Sänger auf Zeit, aber höchstens sechs Dekaden zu Ehrenmitgliedern.
Der neunte Paragraph |
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Der Kämmerer streicht die Beitragsgelder ein.
Er nimmt die Auftrittsentgelde ein.
Er führt das Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Er bestreitet aus der Vereinskasse die laufenden Ausgaben und rückt die Gelder heraus, über deren Aufwendung die Singeprobe beschlossen hat.
Er bedroht die säumigen Beitragsgeldzahler mit den vorgesehenen Maßnahmen.
Über die untadelige Amtsführung des Kämmerers wachen deren zwei Revisoren.
Der zehnte Paragraph |
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Der Notenoffiziant befleißigt sich einer gestochenen Feder,
er schreibt die Liedersätze,
kopiert dieselben in genügender Zahl
und teilt sie den Sängern aus.
Der elfte Paragraph |
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Der Archivar befleißigt sich einer spitzen Feder, vermittels welcher er die bedeutenden Ereignisse im Leben des Vereins der Nachwelt überliefert.
Dabei ist sein Augenmerk gerichtet auf den inneren Gehalt der Geschehnisse, sodaß die beiläufige, aber tiefschürfende Bemerkung ihm des Archivierens eher wert sein mag, als die langatmige, aber flache Debatte.
Jedenfalls jedoch sind die sämtlichen Beschlüsse im Archive festzuhalten.
Das hölzerne Vereinsarchiv hat der Archivar bei allen Unternehmungen des Männerchores stets mitzuführen und jedem Mitgliede des Vereins allzeit darein Einsicht zu gewähren.
Die laufenden Ergänzungsblätter des Archivs sollen in Abständen abkopiert und bei der Singeprobe den Sängern ausgeteilt werden.
Solchermaßen sollen eine Vereinschronik, allfällige Mitteilungsblätter und ein periodisches Vereinsjournal in Eins zusammengefaßt und damit alles nötige, vergnügliche und ersprießliche Wissenswerte dargetan werden.
Eine Anschlagtafel dient einerseits dem Zwecke der Mitteilung der allfälligen Termine, andererseits einer jedweden Kundgebung eines jedweden Mitgliedes des Vereins.
Der zwölfte Paragraph |
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Die Wahlen zur Besetzung der Ämter haben stattzufinden jeweils zum Anfang des Bismarckjahres. Dieses beginnt am Tage der Geburt des 'Eisernen Kanzlers', dem ersten April.
Der Termin der Singeprobe, bei der die Wahlen stattfinden, ist wenigstens zwei Wochen vorher besonders anzukündigen.
Wahlberechtigt ist jeder Sänger der Singeprobe.
Wählbar ist jeder Sänger der Singeprobe.
Der Fürstand leitet die Wahl oder bestimmt einen Wahlleiter.
Der Sänger schlägt sich oder den anderen Sänger zur Kandidatur für ein Amt vor.
Der vorgeschlagene Sänger kann die Kandidatur ablehnen.
Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stichwahl.
Die Wahl ist offen.
Der Sänger ist befugt, einen Antrag auf geheime Wahl zu stellen.
Die Wahl ist geheim bei einer Zustimmung von einem Viertel der Stimmen der Singeprobe.
Der dreizehnte Paragraph |
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Die tätigen Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Vereins, welche den Gesang bestreiten.
Sie haben dem männlichen Geschlechte anzugehören und sind eine Zierde desselben, was sich vornehmlich in den Bärten und Bäuchen, aber auch in einer edel umwölkten Stirne oder im Glanze des Auges der übrigen Welt mitteilt.
Sie sind gesinnt im Geiste dieser Satzung, gehalten, dieselbe dem Inhalte nach in sich einzusaugen und willig ihrem hohen Gesetze allzeit zu willfahren.
Die Aufnahme in den Verein als Tätiges Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag, vorbehalten der Stimmprüfung durch den Musikalischen Rat.
Die Untätigen Mitglieder des Vereins sind diejenigen Mitglieder, welche die Ziele des Vereins zu befördern sich zur Ehre anrechnen, welche aber aus mancherlei Gründen, so wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlechte, sich nicht in der Lage befinden, am Gesange teilzuhaben.
Die Aufnahme in den Verein als Untätiges Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Die Ehrenmitglieder nehmen am Gesange, entweder bei den Auftritten oder aber bei den Singeproben und bei den Auftritten nicht teil.
Die Ehrenmitgliedschaft erwächst ausschließlich aus der tätigen Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft tritt ein bei Stimmverlust, Taubheit oder infolge unübersehbarer, besonderer Leistungen wie fortgesetzten Rauschmittelmißbrauchs, ständiger Verstoß gegen die Kleiderordnung, andauernden Störens der Singeprobe, mehrmaliger Versäumnis der Singeprobe ohne Dispens des Musikalischen Rates oder wiederholten, männerchorungemäßen, unwürdigen Benehmens während des Auftrittes.
Die Beförderung zum Ehrenmitgliede auf Zeit wird ausgesprochen vom Musikalischen Rate oder vom Büttel und zwar ohne besondere Feierlichkeiten, jedoch höchstens sechs Dekaden.
Die Beförderung zum Ehrenmitgliede auf Dauer wird ausgesprochen von der Singeprobe und zwar ohne besondere Feierlichkeiten, jedoch auf Antrag des Musikalischen Rates oder des Büttels.
Dieser Paragraph betrifft nicht die außerordentliche Ehrenmitgliedschaft des Geheimen Musikalischen Oberrates.
Zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Chören und der Aufnahme in den Verein hat ein Zeitraum von mindestens einem Jahre verstrichen zu sein, ferner sind zwei Leumundszeugen beizubringen, welche die Wiedererlangung der musikalischen Menschenwürde glaubhaft bestätigen.
Der vierzehnte Paragraph |
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Die Mitgliedschaft im Vereine endet mit der Auflösung desselben.
Die Mitgliedschaft im Vereine endet mit dem Untergang der Welt. Für diesen Fall ist die Neugründung eines Alleluja- oder Hosianna-Männerchores bei einem etwaigen jenseitigen Wiedertreffen wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
Diese letztendliche Folge fortgesetzter Beitragsentgeldzahlungsunwilligkeit wird dem unwilligen Mitgliede in einer Reihe abgestufter, an Härte zunehmender Maßnahmen vor Augen gestellt und ins Bewußtsein geprägt.
Bei der Säumigkeit von einem Viertel des Jahres trägt der Sänger der Singeprobe die Worte eines Liedes nach der Wahl des Musikalischen Rates auswendig vor.
Bei der Säumigkeit von einem halben Jahre trägt der Sänger der Singeprobe ein Lied nach der Wahl des Musikalischen Rates in Wort und Ton auswendig vor.
Bei der Säumigkeit von drei Vierteln eines Jahres erfolgt der Ausschluß vom Auftritte.
Bei der Säumigkeit von einem ganzen Jahre erfolgt ohne weitere Formalität der Ausschluß aus dem Vereine und die Streichung aus der Liste der Mitglieder.
Der Kämmerer stellt den Zahlungsunwilligen die angedrohten Maßnahmen rechtzeitig warnend vor Augen und dringt auf ihre Durchführung im Falle der Nichtbeachtung.
Der Antrag auf den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Vereine wird gestellt von einem Tätigen Mitglied und entschieden von der Singeprobe mit zwei Dritteln ihrer Stimmen.
Der fünfzehnte Paragraph |
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Das Beitragsgeld beträgt zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung zwei und eine halbe Deutsche Mark.
Geldüberschüsse aus der Einnahme von Beitragsgeldern oder Auftrittsentgelten sind alsbald dem Zwecke des Vereins wiederzuzuführen, entweder für mannigfache Verlustierbarkeiten im Sinne der Belohnung für schwere Sangesmühn, besonders aber für die Ausrichtung von Auftritten ohne Entgeltforderung im Sinne der Ziele des Vereines.
Jede Art von besonderer Zuwendung, übermäßiger Aufwandsentschädigung, Beraterhonorares, Schmiergeldes oder Handsalbe, jede Art der Patronage oder des Nepotismus verfällt der strengsten Ahndung.
Der sechzehnte Paragraph |
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Wie der Männersang nur eigentliches Mittel zum höheren Zweck, so soll auch die Auslobung und Setzung der sonstigen Ziele des Vereines am Ende hinführen zur Verwirklichung seiner tiefinnersten Strebung, der Wiederaufrichtung einer guten, schönen, wahren, rundum gesicherten, ins kleinste geordneten, ganz und gar ruhigen, durch keinerlei Elemente veränderbaren beständigen Welt.
Der Verein fordert deshalb:
Die Errichtung eines Gedenksteines für den Ludwigsbau als Ort eines alljährlichen Männerchorauftrittes für den Gedanken des Wiederaufbaus desselben.
Die Errichtung eines Gedenksteines für die Hochablaßgaststätte als Ort eines alljährlichen Männerchorauftrittes für den Gedanken des Wiederaufbaus derselben.
Den Abriß des Kurhauses und die Errichtung eines Gedenksteines für das Kurhaus als Ort eines alljährlichen Männerchorauftrittes für den Gedanken des Wiederaufbaus desselben.
Den Abriß der Komödie und die Errichtung eines Gedenksteines für die Komödie als Ort eines alljährlichen Männerchorauftrittes für den Gedanken des Wiederaufbaus derselben.
Die Schleifung des Bismarckturms und die Errichtung eines Gedenksteines für den Bismarckturm als Ort eines alljährlichen Männerchorauftrittes für den Gedanken des Wiederaufbaus desselben.
Über die Erweiterung der sonstigen Ziele entscheidet die Singeprobe.
Der siebzehnte und letzte Paragraph |
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Die Auflösung des Vereines wird beschlossen mit zwei Dritteln aller Stimmen der sämtlichen Mitglieder, jedoch nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Tätigen Mitglieder.
Zur Versammlung der sämtlichen Mitglieder nach Antrag auf Auflösung des Vereines ist wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden.
Das Sachvermögen des Vereines ist im Falle der Auflösung des Vereines zu verflüssigen und zu Gelde zu machen.
Das Geldvermögen des Vereines ist ausschließlich und restlos zu versaufen.
Um dem Vereine im Falle seiner Auflösung ein schnelles Ende zu bereiten, ist das Vermögen nicht anteilig, sondern nach Maßgabe der Aufnahmefähigkeit des einzelnen Mitgliedes des Vereines zu versaufen.
Bei einem sehr beträchtlichen Vermögen im Falle der Auflösung des Vereines ist es statthaft, zur Erholung der Liquidationsfähigkeit * Ruhepausen von bis zu einem halben Tage einzulegen.
Die Abstimmung hierüber liegt bei denjenigen Mitgliedern, welche sich noch in der Lage sehen, die Hand zu erheben.
Die Mitglieder sind gehalten, die Auflösung des Vereines in Ruhe und Ordnung abzuwickeln und nicht etwa durch das kleinliche und rechthaberische Aufrechnen der Gründe, welche zur Auflösung des Vereines geführt haben und durch gegenseitige Beschimpfungen oder gar Tätlichkeiten den Eindruck zu zerstören, welchen der Verein als
* liquor = lateinisch die Flüssigkeit
Liquidation = Abwicklung der Rechtsgeschäfte einer aufgelösten Gesellschaft
Postambel |
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